Whitepaper LkSG
Lieferkettengesetz
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Lösungen für ein wirksames und wirtschaftliches Supplier-Management nach dem Lieferkettengesetz
Seit 2023 müssen Lieferketten laut Lieferkettengesetz von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an Endkunden resilient gegen Menschen- und Umweltrechtsverstöße sein. Für betroffene Unternehmen, die eine derart komplexe Aufgabe wirksam, aber auch möglichst wirtschaftlich bewältigen müssen, führt an einer thematisch ausgerichteten, IT-gestützten Compliance-Lösung kein Weg vorbei.
LkSG oder CSDDD sicher umsetzen – effizient & wirtschaftlich: Unsere IT-gestützten Compliance-Lösungen minimieren Risiken und vereinfachen Ihre Pflichten.

Das Lieferkettengesetz schafft Klarheit
Seit Juli 2021 sind die Diskussionen über die gesetzlichen Vorgaben für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten beendet. Mit der Verabschiedung des „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“1 bestimmt der Deutsche Bundestag, welche Maßnahmen größere Unternehmen ab 2023 ergreifen müssen, um Verstöße gegen die Menschenrechte und gegen umweltbezogene Pflichten in ihren Lieferketten zu verhindern.
Schwierige Namensgebung
Das Gesetz ist unter dem Namen Lieferkettengesetz bekannt geworden. Dieser Begriff ist bereits gebräuchlich. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass das Lieferkettengesetz offiziell Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ benannt wurde.
Lieferkettengesetz und UN-Leitprinzipien
Das Lieferkettengesetz soll die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durchsetzen, die der UN-Menschenrechtsrat 2011 verabschiedet hat. Diese Prinzipien gelten für alle Staaten und alle Wirtschaftsunternehmen, unabhängig ihrer Größe, ihres Sektors, ihres Standorts oder ihrer Eigentumsverhältnisse.
Die insgesamt 31 Leitprinzipien des LkSG sollen helfen, Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft zu verhindern bzw. beseitigen. Sie basieren auf drei Säulen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung folgendermaßen beschreibt²:
- Jeder Staat ist verpflichtet, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionen zu setzen, um den Schutz der Menschenrechte und Arbeitsnormen zu gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise eine Umweltaufsicht und eine Arbeitsinspektion.
- Unternehmen sollen Verfahren zur Gewährleistung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht einrichten, um negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf die Menschenrechte zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen.
- Personen, deren Menschenrechte durch Unternehmen verletzt wurden, müssen wirksame Abhilfe erhalten. Dazu gehören der Zugang zu staatlichen und nicht staatlichen Beschwerdestellen sowie die Möglichkeit, den Rechtsweg beschreiten zu können.
Wer sich mit dem Thema Compliance in der Lieferkette befassen sollte
Die Vorgaben des Lieferkettengesetzes sind für größere Unternehmen mit Sitz in Deutschland verpflichtend.
Konkret gilt das Lieferkettengesetz seit dem 01.01.2023
- Für alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei werden Arbeitnehmer mitgezählt, die ins Ausland entsandt sind. Auch Leiharbeiter mit einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten zählen als Arbeitnehmer im Sinne des Lieferkettengesetzes. Überdies sind bei Konzernen die Mitarbeiter aller verbundenen Unternehmen bei der Zählung zu berücksichtigen.
- Für alle Unternehmen, die eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, die mindestens 3.000 Beschäftigte zählt. Seit 01.01.2024 fallen weitere Unternehmen unter das Lieferkettengesetz. Dann sinkt nämlich die oben genannte Untergrenze der Beschäftigtenzahl von 3.000 auf 1.000.
Sind damit alle Unternehmen, die weniger als 1.000 Beschäftigte zählen, beim Lieferkettengesetz aus dem Schneider? Rein rechtlich gesehen: ja. Trotzdem sollten auch kleinere Unternehmen sicherstellen, dass alle Partner in der Lieferkette die Menschenrechte, Arbeitsnormen und Umweltvorgaben einhalten.
Hierfür gibt es zwei offensichtliche Gründe: Falls eine Firma selbst Zulieferer für ein größeres Unternehmen ist, das unter die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes fällt, müssen dessen Auftraggeber Sorge tragen, dass die Vorgaben des Lieferkettengesetzes auch beim Zulieferer
eingehalten werden. Der zweite Grund ist die Vermeidung von Reputationsschäden. Werden nämlich Verstöße gegen die Menschenrechte und Umweltauflagen in einer Lieferkette bekannt, kennt die Öffentlichkeit und die Kundschaft meist keine Gnade – egal ob das Lieferkettengesetz
greift oder nicht. Entdeckte Verstöße verbreiten sich in Zeiten der sozialen Medien in Windeseile. Ein dadurch entstandener Imageschaden ist – wenn überhaupt – nur mit hohem Aufwand wieder zu beseitigen. Und weil das Internet nichts vergisst, ist Prävention die einzig sinnvolle Maßnahme. Wer darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird, kann das Unternehmen schnell in eine existenzgefährdende Lage führen.
Insbesondere sollten Unternehmensverantwortliche dann schnell handeln und sich intensiv mit ihren Lieferketten beschäftigen, wenn ihr Unternehmen in einer der 29 Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Risiken tätig ist. Sie wurden in einem Forschungsbericht3 für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als besonders risikobehaftet benannt (siehe Tabelle 1, S. 4). Grundsätzlich gilt das Lieferkettengesetz aber für alle Branchen.

- Automobil
- Baugewerbe
- Bergbau und Mineralien
- Chemie
- Elektronik
- Energieversorgung
- Entsorgung
- Finanzdienstleistungen
- Forstwirtschaft
- Gastronomie und Beherbergung
- Glas, Keramik und Steinwaren
- Gummi- und Kunststoffwaren
- Handel
- Holz- und Papierwaren
- Immobilien
- Kokerei- und Mineralölverarbeitung
- Landwirtschaft und Fischerei
- Maschinenbau
- Metallindustrie
- Möbel und sonstige Konsumgüter
- Nahrungs- und Genussmittel
- Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen
- Pharmazie
- Reise und Freizeit
- Telekommunikation und Digitales
- Textilien und Leder
- Transport und Logistik
- Sicherheit und Verteidigung
- Wasserversorgnung
Deutschland ist nicht allein: Regelungen in anderen Ländern
Obwohl Deutschland mit seinem nationalen Lieferkettengesetz vorangegangen ist, war es schon immer das klare Ziel, eine EU-weit geltende Regelung zu verabschieden. Seit Inkrafttreten der CSDDD, ist klar, dass das deutsche Gesetz der EU als Blaupause diente.
In anderen Ländern sind bereits ähnliche Regelungen in Kraft, die allerdings nicht so umfassend wie das deutsche Lieferkettengesetz sind. In Frankreich gilt seit 2017 das “Loi de vigilance”, das in den Lieferketten von Großunternehmen stattfindende schwerwiegende Verstöße gegen die Grundrechte, die Gesundheit, die Sicherheit von Personen und Umwelt ahndet. In den Niederlanden verpflichtet das „Wet Zorgplicht Kinderarbeid“ Unternehmen, Lieferketten von Waren und Dienstleistungen, die in den Niederlanden vertrieben werden, hinsichtlich möglicher Kinderarbeit zu untersuchen.
Nachholbedarf in vielen Unternehmen
Dass das Lieferkettengesetz überhaupt verabschiedet wurde, zeigt, dass viele Unternehmen in Deutschland bei der Einhaltung der Menschenrechte und Umweltauflagen in der Lieferkette noch Nachholbedarf haben. Ursprünglich vertraute die Bundesregierung darauf, dass Unternehmen den „Nationalen Aktionsplan (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte“ mit freiwilligem Engagement umsetzen würden. Er sollte ursprünglich die UN-Leitprinzipien in den Lieferketten verankern. Eine Überprüfung im Jahr 2020 ergab aber, dass weniger als 20 Prozent der Firmen die Vorgaben des NAP erfüllten.
Eine andere unabhängige Studie4 stützte die Evaluationsergebnisse der Bundesregierung. Ihr zufolge belegen 18 der 20 größten deutschen Unternehmen nicht, wie und ob sie die menschenrechtlichen Risiken ausreichend managen. Sie kommen also ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht offenbar nicht nach. Folglich erfüllt keines der Unternehmen vollständig die grundlegenden Erwartungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Die wichtigsten Regeln des Lieferkettengesetzes
Das Lieferkettengesetz hat das Ziel, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie gegebenenfalls zu minimieren und vorliegende Verstöße zu beenden.
Die Regelungen des Lieferkettengesetzes gelten grundsätzlich für die gesamte Lieferkette; angefangen bei der Gewinnung von Rohstoffen bis hin zur Lieferung an den Endkunden – egal, ob der jeweilige Prozess in der Verantwortung des eigenen Unternehmens liegt oder in der von Zulieferern.
Dafür verlangt das Gesetz im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (Tier 1) folgende Maßnahmen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten:
- Die Abgabe einer Grundsatzerklärung
- Mindestens eine jährliche Risikoanalyse, um mögliche oder bereits vorliegende nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt aufzudecken
- Die Etablierung eines Risikomanagements, um schädliche Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu verhindern bzw. vorhandene Pflichtverletzungen abzustellen
- Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Die fortlaufende Dokumentation und jährliche Berichterstattung über das Management und die getroffenen Maßnahmen. Weil das Lieferkettengesetz den Grad der Verantwortung von der Tiefe der Lieferkette und der damit zusammenhängenden Möglichkeit der Einflussnahme abhängig macht, müssen die Unternehmen bei mittelbaren Tier-2-Zulieferern erst dann unverzüglich und adäquat handeln, sobald sie von einem möglichen Verstoß gegen die Vorgaben substantiiert Kenntnis erlangen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Für Unternehmen ist die Analyse und das Monitoring der Lieferketten mit einigem Aufwand verbunden.
Beispiel Risikoanalyse: Im Rahmen der Risikoanalyse müssen Sie zunächst feststellen, welche Lieferanten selbst und welche ihrer Aktivitäten ein Risiko für die Einhaltung der Menschenrechte darstellen und wo Verstöße gegen den Umweltschutz drohen. Einige Beispiele für mögliche Risiken sind:
- Wo sind Arbeitsschutzrechte gefährdet?
- Wo könnte Zwangs- oder Kinderarbeit stattfinden?
- Gibt es Risiken bei der Rohstoffbeschaffung?
- Wo verbergen sich Gefahren bezüglich des Umweltschutzes?
- Gibt es Risiken bei der Abfallentsorgung?
- Existieren Bereiche, die anfällig sind für Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Beschäftigten?
In die Betrachtung müssen Sie neben den Prozessen in Ihrem eigenen Unternehmen und bei Ihren unmittelbaren Zulieferern bei konkreten Hinweisen auch die Abläufe bei den mittelbaren Zulieferern betrachten – das reicht von der Rohstoff- und Teilebeschaffung über den Transport bis hin zur Produktion.
Beispiel Risikomanagement: Das Risikomanagement orientiert sich an den Ergebnissen der Risikoanalyse. Nun müssen Sie die geeigneten Maßnahmen ermitteln, um in Ihrem eigenen Unternehmen sämtliche ermittelte Risiken auszuschließen, bzw. einzelne Verstöße gegen das Menschen- oder Umweltrecht abzustellen, die eventuell festgestellt wurden. Das Gleiche gilt für Ihre unmittelbaren Lieferanten. Aufgrund der Komplexität der Lieferketten und der Vielzahl der Lieferanten kann das Risikomanagement schnell zu einem Großprojekt werden.
Beispiel Dokumentation und Berichtspflicht: Es genügt nicht, die Risiken zu bestimmen. Sie müssen laut Gesetz genau dokumentiert werden. Das Gleiche gilt für das Risikomanagement und die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen. Hinzu kommt die Forderung nach einem jährlichen, transparenten Bericht, den Sie sowohl im Internet veröffentlichen als auch bei der Aufsichtsbehörde vorlegen müssen.
IT-gestützte Analyse und Monitoring der Lieferkette bringen Vorteile
Wie die eben genannten Beispiele zeigen, ist die Analyse, das Management und das Monitoring der Lieferketten sowie die Dokumentation und Berichterstattung ein sehr aufwendiger und komplexer Prozess. Manuelle Arbeitsschritte, Excel-Listen, einzeln verfasste Mails und Protokolle in Word helfen hierbei nur bedingt weiter. Vielmehr ist eine durchgehende Digitalisierung im Zusammenspiel mit einer Workflow-gestützten IT-Lösung das Gebot der Stunde. Nur damit lassen sich ein effizientes Datenmanagement und ein hoher Automatisierungsgrad realisieren.
Ein Beispiel aus der Geschäftspartnerprüfung, die Teil einer digitalen Lieferkettenlösung ist, zeigt das enorme Einsparpotenzial von IT-gestützten Abläufen: Verwaltet und überwacht ein Mitarbeiter die Geschäftspartner manuell, so ist er mit dem Handling von 50 kritischen Geschäftspartnern bereits vollständig ausgelastet. Mit einer IT-gestützten Geschäftspartnerprüfung mit automatisierten Abläufen lässt sich der Arbeitsaufwand signifikant reduzieren und qualitativ verbessern.

Was bietet Compliance Solutions?
Compliance Solutions stellt mit dem Lieferketten Compliance System eine ganzheitliche Supply- Chain-Risk-Management-Lösung bereit, die die Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfüllt. Das System identifiziert mit einem hohen Automatisierungsgrad Risiken entlang der Lieferketten. Dabei erkennt und bewertet es frühzeitig das Schadenspotenzial, damit Sie entsprechende Maßnahmen einleiten können. Dank der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards können Bußgelder, Sanktionen wie der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder Imageschäden abgewendet werden.
Das Lieferketten Compliance System von Compliance Solutions leitet in einem geführten Prozess mit definierten Rollen revisionssicher durch die erforderlichen Schritte für Risikoanalyse und Reporting:
- Upfront Risk Assessment
- Detaillierte Prüfung der Lieferanten inklusive Survey
- Sanktionslistenprüfung (PEP-, Black-, Watchlisten, Adverse-Media)
- Strukturierte Internetrecherche über die Lieferanten
- Automatisierte Risikoermittlung und Setzen von Red Flags
- Risikobewertung der Lieferanten
- Permanentes Screening und Monitoring zur sofortigen Identifikation neuer Risiken
- Compliance Audits
- BI & Reporting
Compliance Solutions entwickelt das Lieferketten Compliance System kontinuierlich weiter. So zeigt die Lieferketten-Lösung nicht nur den Status quo der Gesetzgebung auf, sondern bildet neue Entwicklungen dynamisch ab. Auch für die von der EU verabschiedete Corporate Sustainability Due Diligence Directive gibt es mit dem CSDDD Compliance System die passende Lösung.
Warten Sie nicht. Handeln Sie jetzt!
Seit Januar 2023 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab 2024 wirkt es auch für Unternehmen mit 1.000 oder mehr Mitarbeitern.
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland werden auch erfasst, wenn das Unternehmen mehr als 3.000 Mitarbeitende (ab 2023) beziehungsweise 1.000 Mitarbeitende (ab 2024) in Deutschland beschäftigt.
Seit dem 01.01.2023 kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Verstöße gegen das Lieferkettengesetz mit Bußgeldern gegenüber Unternehmen in Höhe von bis zu zwei Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes belegen. Bei schwerwiegenden Verstößen droht darüber hinaus sogar ein bis zu drei Jahre dauernder Ausschluss von öffentlichen Beschaffungen. Gehen Sie deshalb kein Risiko ein und beginnen Sie noch heute. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen und umfassenden Erfahrung bei digitalen Compliance-Lösungen selbstverständlich gerne zur Seite.

Über Compliance Solutions
Compliance Solutions ist führender Anbieter für digitale Legal und Compliance Lösungen. Kernprodukt ist die leistungsfähige MCS Compliance Plattform, die mit einer Auswahl von über 20 innovativen IT-Systemen alle relevanten Bereiche der Corporate Compliance digital abbildet.
Mit Standorten in Stuttgart, Köln, Zürich, Salt Lake City und Singapur betreibt Compliance Solutions ihre Server ausschließlich DSGVO-konform in der EU. Ihre Lösungen sind in global operierenden Konzernen wie Daimler Truck, E.ON SE, Schaeffler SE, Metro AG, Deutz AG, TK Elevator, Telia Company, Marel und Phoenix Group weltweit im Einsatz.
Das Whitepaper finden Sie auch hier als PDF zum Download:
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Wenn Sie die Implementierung einer digitalen Lieferketten-Compliance-Lösung in Betracht ziehen oder eine Produktdemonstration unserer Systeme wünschen, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit unseren Compliance-Experten und erfahren Sie, wie Compliance Solutions Sie bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes unterstützen kann.
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1 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 46 vom 22.7.202
2 Internetseite des BMZ, UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; abgerufen am 10.8.2020
3 Forschungsbericht 543; Die Achtung von Menschenrechten entlang globaler Wertschöpfungsketten; Juli 2020
4 School of Management and Law, Business & Human Rights Resource Centre: Achtung der Menschenrechte; Eine Kurzbewertung der größten deutschen Unternehmen
Quelle Tabelle 1: Forschungsbericht 543: Die Achtung von Menschenrechten entlang globaler Wertschöpfungsketten