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Hinweisgeber­schutzgesetz (hinschg)

Die finalen Änderungen des Hinweisgeberschutz­gesetzes und wie wir Sie bei der Umsetzung unterstützen können

Gesetz von Bundesrat-verabschiedet HinSchgG

Erfahren Sie alles über die Änderungen des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist und welche Bedeutung sie für den Betrieb von Hinweisgebersystemen in Deutschland haben.

Neuerungen im HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Ein Kompromiss

Das Hinweisgeber­schutzgesetz (HinSchG) - Ein Kompromiss

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde nach einigen Verzögerungen am 11. Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet.

Noch im Februar 2023 hatte der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetzesentwurf in seiner damaligen Fassung verweigert. Um dennoch eine zügige Umsetzung zu ermöglichen, hatte die Bundesregierung das Gesetzesvorhaben zunächst in zwei unterschiedliche Entwürfe aufgespalten, von denen nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig gewesen wäre. Doch einige Experten sahen hierin die Gefahr eines Verfassungskonflikts.

Letztendlich wurde am Ende ein Kompromiss gefunden, der auch die Bedenken des Bundesrates berücksichtigt und die Aufspaltung zurücknahm. Das am 12. Mai 2023 vom Bundesrat verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz ersetzt damit die beiden bisherigen Gesetzesentwürfe.

Bundesrat Bild HinSchG-verabschiedet

Was muss bei der umsetzung des Hinschg beachtet werden?

Das Hinweisgeber­schutzgesetz (HinSchG) in der Praxis

Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigen, müssen sich mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz auseinandersetzen, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Während Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden eine Schonfrist bis 17. Dezember 2023 haben, gilt für alle anderen jetzt schon, maßgeschneiderte Lösungen zur Umsetzung des Gesetzes zu implementieren.

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist es für Unternehmen unerlässlich, dass sie interne Meldestellen einrichten. Größere Konzernstrukturen können nach dem Gesetz auch eine zentrale konzernweite Meldestelle einrichten. Es ist darüber hinaus auch unbedingt notwendig, dass im Unternehmen klare Richtlinien festgelegt werden, die vorschreiben, wie mit Hinweisen von Informanten umgegangen werden soll. Wenn es bereits eine interne Meldestelle und entsprechende Richtlinien gibt, muss überprüft werden, ob diese den neuen gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechen.

Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, müssen gesetzlichen Anforderungen folgen und ein Hinweisgebersystem implementieren. Dazu bedarf es einer Mitbestimmung des Betriebsrats. Hierzu sind die Betriebsparteien verpflichtet, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Da der Prozess zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und die Abstimmung mit dem Betriebsrat in der Regel einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Prozess zu beginnen.

Anpassungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen am HinSchG durch den Vermittlungsausschuss

Anonymität

Der Vermittlungsausschuss einigte sich bei der Beratung des Gesetzes darauf, dass das Gesetz auf eine Pflicht verzichtet, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Außerdem wurde im HinSchG ergänzt, dass hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.

Verstöße
Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des HinSchG, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Benachteiligung
Der Gesetzesentwurf sah bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es auch bleiben.

Bußgelder
Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von 100.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert.

Quelle: www.haufe.de

Anonyme Meldungen

Unter dem HinSchG nicht verpflichtend, aber dennoch sinnvoll

Die EU-Whistleblowing-Richtlinie fordert von Unternehmen die Möglichkeit, auch anonyme Hinweise anzunehmen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) macht diese Option zwar nicht zwingend verpflichtend, stellt jedoch eine „Soll“-Vorschrift bereit, die Unternehmen dazu ermutigen soll, auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten.

Um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die Verpflichtungen aus der EU-Whistleblowing-Richtlinie und dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllt, sollten Sie über ein Hinweisgebersystem verfügen, das die Zulässigkeit anonymer Meldungen unterstützt. Das gewährleistet nicht nur, dass Ihre Organisation den regulatorischen Vorschriften entspricht, sondern bietet auch einen Weg, um betriebliche Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Wir unterstützen Sie gerne

Mit unserem Hinweisgeber­system auf der sicheren Seite

Das Hinweisgebersystem von Compliance Solutions bietet eine bewährte und sichere Plattform, um unerwünschtes Verhalten zu melden. Mit unserem Whistleblowing System können Mitarbeiter oder Externe schnell und effektiv Meldungen abgeben, die direkt in einem umfangreichen Case Management System bearbeitet werden können. Hier sorgen geführte Workflows für eine rechtskonforme, auditsichere Bearbeitung.

Weitere Informationen zu unserem Hinweisgebersystem und Case Management finden Sie hier.

Erstberatung & Produktdemonstration

Individuelle Beratung zur Einführung eines Hinweisgebersystems

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