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EU-Omnibus-I-Richtlinie

Grundlegende Vereinfachung der CSRD und CSDDD tritt in Kraft

Die EU hat ihre Nachhaltigkeits-Berichtspflichten grundlegend reformiert. Die Omnibus-I-Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt offiziell am 18. März 2026 in Kraft.


Am 26. Februar 2026 wurde die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie reformiert sowohl die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets. Dieses kommt, nachdem Unternehmen lange für weniger Bürokratie argumentiert haben.

CSRD: Nur noch Großkonzerne in der Pflicht

Der unmittelbarste Effekt betrifft den Anwendungsbereich der CSRD. Die Schwellenwerte wurden erheblich angehoben. Berichtspflichtig sind künftig nur noch EU-Unternehmen, die beide der folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
  • Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro

Damit fällt die überwiegende Mehrheit der Unternehmen, die ursprünglich unter die Richtlinie gefallen wären, vollständig heraus. Börsennotierte KMU sind nun ebenso befreit wie mittelgroße Konzerne, die bislang bereits aufwendige Berichtssysteme aufbauen mussten. Für Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, gilt als erster Berichtszeitraum das Geschäftsjahr 2027; die die Berichte sind entsprechend im Jahr 2028 einzureichen.

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Wertschöpfungskette - Schutz für kleine Zulieferer

Große Unternehmen stellten ihren kleineren Lieferanten umfangreiche Datenanfragen, mit erheblichem bürokratischem Aufwand für diese Zulieferer. Die neue Richtlinie setzt hier Grenzen. Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit nicht mehr als 1.000 Mitarbeitern haben künftig das Recht, Informationsanfragen abzulehnen, die über die freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen.

Ergänzt wird dies durch gezielte Ausnahmeregelungen. Unternehmen dürfen bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen auslassen oder schätzen, etwa wenn Daten in der Lieferkette nicht beschaffbar sind oder die Offenlegung schutzwürdige Geschäftsinteressen gefährden würde.

CSDDD - Höhere Schwellen, spätere Fristen

Noch deutlicher fällt die Entlastung bei der Lieferketten-Sorgfaltspflicht aus. Die CSDDD gilt künftig nur noch für Konzerne mit:

  • Mehr als 5.000 Mitarbeitern
  • Weltweitem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro

Damit scheiden zahlreiche Unternehmen aus der Pflicht aus. Zusätzlich wurde der Anwendungsbeginn um ein Jahr verschoben. Die neuen Regeln gelten erstmals ab dem 26. Juli 2029. Die Sorgfaltspflichten gelten ab dem 26. Juli 2029. Damit beginnt auch die erste volle Berichtsperiode.

Strafen für Verstöße sind nunmehr auf maximal drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes gedeckelt und werden auf nationaler Ebene durchgesetzt.

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Risikobasierte Priorisierung statt Vollerhebung

Neben den höheren Schwellenwerten ändert sich auch die methodische Anforderung grundlegend. Statt einer lückenlosen Kartierung der gesamten Lieferkette reicht künftig eine risikobasierte Priorisierung. Unternehmen müssen nur noch jene Bereiche vertieft prüfen, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Das reduziert den operativen Aufwand erheblich, setzt aber voraus, dass Unternehmen über ein System verfügen, das Risiken strukturiert erfasst, bewertet und nachvollziehbar dokumentiert.

Fristen und nächste Schritte

Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 18. März 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit, die CSRD-Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Für die CSDDD-Bestimmungen gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 26. Juli 2028.

Parallel dazu muss die EU-Kommission bis zum 18. September 2026 den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) überarbeiten. Für Unternehmen, die weiterhin der Berichtspflicht unterliegen, bleibt damit bis zur Finalisierung der neuen Standards eine Übergangsphase.

Was bedeutet das für Compliance-Verantwortliche?

Für die verbleibenden berichtspflichtigen Großunternehmen gilt: Die Pflicht besteht fort. Die Umsetzung der ESRS sowie der internen Berichtsstrukturen sollte zügig vorangetrieben werden. Für alle anderen Unternehmen bietet die Richtlinie die Möglichkeit, ihre Nachhaltigkeitsstrategie neu auszurichten, ohne unmittelbaren regulatorischen Druck.

Wer freiwillig berichten möchte, kann sich am geplanten Voluntary Sustainability Standard for SMEs (VSME) orientieren, der von der EU-Kommission als niedrigschwelliges Instrument für kleinere Unternehmen entwickelt wird.

Die Omnibus-I-Richtlinie reduziert den Kreis der betroffenen Unternehmen, erhöht aber die methodischen Anforderungen an die verbleibenden: risikobasierte Priorisierung, strukturierte Dokumentation, revisionssichere Prozesse. Unser CSDDD Compliance System unterstützt Sie bei genau diesen Anforderungen.